Die Aussage „auf Heimunterbringungen (ist) wenn irgend möglich zu verzichten“ ist m.e. Ideologisch geprägt. Es ist unbestritten, dass eine Heimunterbringung nur dann erfolgen sollte wenn diese erforderlich ist. Auch stationäre Maßnahmen haben gem. § 34 SGB VIII prinzipiell das Ziel der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie. Bei der Entscheidung welche Hilfe sinnvoll ist, sollten stationäre Maßnahmen nicht als wenn irgend möglich zu vermeidende Maßnahmen dargestellt werden. Im Einzelfall kann sogar die stationäre Maßnahme die sinnvollste und geeignetste sein.
Bei der Entwicklung der Maßnahmen sollten nicht nur die Kommunen genannt werden. Die örtlichen und überörtlichen freien Träger sind wichtige Partner bei der Entwicklung von Maßnahmen. Dies ist auch vom Subsidiaritätsprinzip gefordert.
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