Betreuende Grundschulen sind ein freiwilliges Betreuungsangebot, dass keine Rechtssicherheit für Eltern zur Betreuung ihrer Kinder darstellt.
Die Bereitstellung von Plätzen liegt im Ermessen des Trägers. Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze.
Die Aufnahme der Schüler*innen erfolgt nach Antrag für lediglich ein Jahr. Die Antragsstellung muss jährlich neu erfolgen. Das setzt Eltern immer wieder unter Druck, weil sie nicht wissen, für wie lange sie einen Betreuungsplatz für ihr Kind haben.
Zudem ist die räumliche, die konzeptionelle und die fachliche Ausstattung von Betreuenden Grundschulen rechtlich nicht in dem Maße abgesichert, wie das für Ganztagsschulen und Horteinrichtungen gilt. Für die Entwicklung der zu betreuenden Kinder ist es jedoch wichtig, dass die Umsetzung von wissenschaftlich ermittelten Förder- und Qualitätskriterien auch in der Schulkindbetreuung sichergestellt ist.
Betreuende Grundschulen sind deshalb in erster Linie geeignet um kurzzeitige Betreuungslücken abzufedern, wenn z.B. der Schulunterricht um 13:00 endet und das Kind erst um 13:30 abgeholt werden kann. Oder für Kinder, deren Eltern morgens bereits vor Schulbeginn eine kurzzeitige Betreuung benötigen.
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